Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu Einwanderung und Aufenthalt
Zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche und zur Studienplatzsuche können Drittstaatsangehörige einreisen. Die Altersgrenze für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf Niveau B1 (GER) abgesenkt (den Zugang zur generalistischen Pflegeausbildung regeln die Länder – in SH wird Sprachniveau B2 vorausgesetzt). Damit wird der Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche einem größeren Personenkreis von Drittstaatsangehörigen eröffnet. Die bisherige Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten wird auf neun Monate erhöht.
Ausbildungsvisum
Wurde bereits ein Ausbildungsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen, kann dieser bzw. diese mit einem Visum zum Zweck der Berufsausbildung einreisen und sofort die Ausbildung in Deutschland beginnen. Voraussetzung ist, dass die oder der Auszubildende über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf Niveau B2 für die generalistische Pflegeausbildung, bzw. B1 für die Pflegehelferausbildung verfügt. Weitere Informationen finden Sie hier: