Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG

[UPDATE 12/2023]

Am 15. Dezember 2023 wurde das Pflegestudiumstärkungsgesetz verabschiedet.

[UPDATE 10/2023]

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Oktober 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung (20/8105) angenommen.“ (Deutscher Bundestag 2023)

In einer älter werdenden Gesellschaft müssen wir nicht nur die Pflegeversicherung neu ordnen, wir brauchen auch mehr junge Menschen, die in der Pflege arbeiten. Um sie für den Pflegeberuf zu begeistern, brauchen wir bereits in der hochschulischen Pflegeausbildung attraktive Bedingungen. Wir geben Studierenden nun auch den finanziellen Freiraum, um sich ganz auf das Studium konzentrieren zu können.
Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach

Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Studierende in der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Mit Übergangsvorschriften soll zugleich sichergestellt werden, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.
  • Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung soll in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert werden. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet und künftig auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.
  • Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte und die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten sollen in der Pflegeausbildung stärker berücksichtigt werden.
  • Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten.
  • Erhöhung der Kinderkrankentage: Durch den Gesetzentwurf werden die Kinderkrankentage (pro Kind und Elternteil) für 2024/2025 von regulär 10 auf 15 erhöht.
  • Vereinfachte Austauschregeln für Apothekerinnen und Apotheker: Apotheken sollen ohne Rücksprache mit den Krankenkassen Medikamente auf der Engpassliste austauschen können. Dafür soll es keine Wirtschaftlichkeitsprüfung geben.
  • Daneben werden durch den Gesetzentwurf die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung weiter verbessert und an aktuelle Entwicklungen, z.B. im Bereich der Digitalisierung, angepasst.
  • Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ kann zukünftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden. Dies gilt entsprechend auch für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen

    (Bundesministerium für Gesundheit 2023)

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Am 24. Mai hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung und zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege beschlossen. Danach sollen Studierende in der Pflege zukünftig für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung erhalten.

Das „Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften“, kurz Pflegestudiumstärkungsgesetz, verfolgt insbesondere das Ziel, dass sich mehr Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung für ein Pflegestudium als attraktive Alternative zur beruflichen Ausbildung entscheiden.

Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ kann zukünftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden. Dies gilt entsprechend für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen.