
Pflege studieren
Komplexe Pflegesituationen erfordern eigenständiges, evidenzbasiertes Handeln. Pflegefachkräfte erfüllen eine aktive Rolle in der Weiterentwicklung der Profession und von Versorgungsprozessen.
Ausbildungsbegleitende und ausbildungsintegrierende Pflege-Studiengänge ergänzen die in der generalistischen betrieblichen/pflegeschulischen Ausbildung bereits inbegriffenen Grundbausteine für Wissenschaft integrierendes Arbeiten.
In Management, Betriebswirtschaft, Qualitätsmanagement – überall dort, wo Entwicklungs- und Veränderungsprozesse angeschoben und umgesetzt werden sollen, können akademisch ausgebildete Pflegefachkräfte tätig werden.
Wir nehmen die Grundlagen, die Erkenntnisse, die Für und die Wider in den Fokus.
Aktuelles

BIBB-Publikation
Lern- und Arbeitsaufgaben in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen : Ergebnisse und Empfehlungen
Forschung
Im Forschungsprogramm zur Umsetzung der Pflegeausbildung
des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB)
befass(t)en sich acht Projekte mit Aspekten der hochschulischen Ausbildung
Sammlung
Gesetze und Verordnungen
Mit dem kürzlich verabschiedeten Pflegestudiumstärkungsgesetz
- erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Mit Übergangsvorschriften soll zugleich sichergestellt werden, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.
- wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert – die fondsverwaltenden Stellen der Länder kommen ins Spiel. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet, sodass auch Studierende einen Ausbildungsvertrag schließen.
- werden Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt.
- findet eine Öffnung für die Digitalisierung bzgl. der Ausbildungsnachweise und Fortbildung in Online-Formaten statt.
- … und einiges mehr.
Material und Infos
Refinanzierung des Bachelor-Studiums Pflege
Das primärqualifizierende Studium Pflege (B.Sc.) erhält ähnlich der dualen Ausbildung eine Refinanzierung durch den Ausbildungsfonds. Über die gesamte Ausbildungszeit erhalten die Studierenden eine Ausbildungsvergütung, die der Ausbildungsfonds an die Ausbildungsträger (auch Studierende schließen Ausbildungsverträge mit einem Praxispartner der jeweiligen Hochschule) auszahlt. Hier findet kein Abzug von Wertschöpfungsanteilen statt. Hinzu kommt die Ausbildungspauschale, die dem Praxispartner durch den Ausbildungsfonds zur Verfügung gestellt wird und vorrangig für Kosten rund um die Praxisanleitung vorgesehen ist. Da Hochschulen in Landesfinanzierung stehen fließt kein Schulbudget.
Weiterführende Literatur
- Grübling, A. (2023), Das für und wider der Akademisierung der Pflege, Hamburg, Link zur Bachelorarbeit
- Goedecke et al. (2022) Prüfen am Lernort Praxis – Instrumentenentwicklung für die Prüfungsleistungen in der Pflegepraxis in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen https://econtent.hogrefe.com/doi/epdf/10.1024/1861-6186/a000656
Podcasts zur Akademisierung
Der Podcast „Übergabe“ befasst sich regelmäßig auch mit Ausbildung, Berufseinstieg und Karrierewegen.
Hier die Beiträge zur hochschulischen Pflegeausbildung:
Tweeting isn´t just for birds…
Aufgeschnappt!
„Bei Auszubildenden gilt Urlaub als Fehlzeit und muss nachgearbeitet werden, wenn dadurch die Mindeststunden nicht geleistet werden.„

Richtig ist:
Urlaub stellt begrifflich eine Fehlzeit i.S.d. § 13 PflBG dar. Urlaub ist aber keine Fehlzeit gem. § 13 Abs. (1) Nr.2 PflBG und § 1 Abs. (4) Satz 1 PflAPrV und unterliegt damit den Anrechnungsgrenzen von 10 % bzw. 25 % nicht. Urlaub wird ohne Obergrenze zu den tatsächlich geleisteten Einsatzstunden hinzugerechnet (oder einfacher ausgedrückt: die Abwesenheit des Azubis aufgrund Urlaub wird seiner tatsächlichen Anwesenheit im Praxiseinsatz hinzugerechnet. Damit entspricht das Ergebnis der arbeitsrechtlichen Wertung, dass Urlaub Arbeitszeit ist.).
Aber: In jedem Praxiseinsatz muss das Ausbildungsziel unter Berücksichtigung aller Fehlzeiten erreicht werden – dies hat der TdpA bei der Urlaubsplanung zu prüfen.