
„Pflegekompetenzgesetz“ tritt in Kraft
Am 6. November, während des Deutschen Pflegetages, hat der Bundestag dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zugestimmt. Was über Monate als Pflegekompetenzgesetz diskutiert wurde, hat damit seine letzte parlamentarische Hürde genommen. Ziel ist es, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu erweitern, die Versorgung zu verbessern und Bürokratie spürbar zu reduzieren.
Die Botschaft ist deutlich: Pflege soll mehr Verantwortung übernehmen – und endlich auch dürfen.

„Das ist ein großer und unglaublich wichtiger Schritt. Erstmals werden pflegerische Kompetenzen berufsrechtlich klargestellt und sozialrechtlich in den Sozialgesetzbüchern V und XI verankert. Pflegefachpersonen können zudem bei entsprechender Qualifikation eigenverantwortlich bestimmte Leistungen nach ärztlicher oder nach pflegerischer Diagnose erbringen. Die Bedeutung ist außerordentlich. Pflegerisches Handeln ist somit auch das Ergebnis pflegerischer Diagnosestellung. Jetzt gilt es, die verschiedenen pflegediagnostischen Systeme und Terminologien, die in der Praxis etabliert sind, auszubauen und mit einer gemeinsamen, interdisziplinären Referenzterminologie zu verknüpfen. Die neuen Handlungsspielräume müssen mit klaren Zuständigkeiten, verbindlichen Fristen und einer gesicherten Finanzierung umgesetzt werden.“
Christine Vogler (Präsidentin des Deutschen Pflegerates)
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
- Pflegefachkräfte werden zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung befugt und dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen in einem bestimmten Rahmen nach einer ärztlichen Erst-Diagnose Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren.
- Darüber hinaus erhalten Pflegefachpersonen die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung auch ohne eine ärztliche Diagnose zu erbringen, wenn sie den pflegerischen Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt haben. Die Selbstverwaltung legt unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände dabei fest, welche Leistungen dies konkret betrifft, wobei auch abweichende Vorgaben für einzelne Versorgungsbereiche getroffen werden können.
- Ferner sollen Leistungen durch Pflegefachpersonen, die bislang Ärzten vorbehalten waren, schneller in die Fläche kommen. Im parlamentarischen Verfahren wurden daher die Fristen verkürzt, innerhalb derer die Selbstverwaltung bestimmen muss, welche ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen übertragen werden.
- Die Festlegungen der Selbstverwaltung sind nur der erste Schritt. Zur weitergehenden fachlichen Klärung wird wissenschaftlich eine Aufgabenbeschreibung für die berufliche Pflege erarbeitet („Scope of Practice“). Flankierend wird die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene einheitlich geregelt und damit gestärkt.
- Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung, die künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden kann.
- Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Diese bieten sowohl Trägern von bereits praktizierten vergleichbaren Versorgungskonzepten als auch anderen Versorgungsformen ergänzende Optionen im bestehenden ambulanten System zur Versorgung der Pflegebedürftigen. Daneben können stationäre Leistungserbringer im Rahmen von Modellvorhaben eine Flexibilisierung ihrer Leistungserbringung im geschützten Rahmen erproben.
- Im Hinblick auf die kommunale Pflegeplanung soll die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen weiter verbessert werden. Die Kommunen erhalten künftig aktuellere Datengrundlagen und mehr Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung vor Ort. Der Ausbau der Förderung regionaler Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.
- Darüber hinaus sind umfangreiche Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Pflege vorgesehen
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Diese und weitere Infos zum Gesetz finden Sie hier auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.