Neuauflage der schleswig-holsteinischen Landesverordnung

Die Pflege-Ausbildungs-und Durchführungsverordnung (PflBADVO SH) wurde überarbeitet und ist ab sofort in Kraft

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen für Ausbildungsträger und Praxislernorte:

  • Praxisanleitung: Fortan müssen mindestens zwei qualifizierte Praxisanleiter/innen pro Betrieb vorhanden sein. Lösungen über Kooperationen sind möglich. Es gilt für die Umsetzung eine Übergangsfrist bis 31.12.2027. Mehr dazu in § 14.
    • Anleiten mit nicht abgeschlossener Weiterbildung:
      Wenn mindestens 150 Stunden der insgesamt 300 Stunden der Weiterbildung in der Praxisanleiterqualifikation abgeschlossen sind und die Weiterbildung binnen zwei Jahren beendet wird, ist das praktische Anleiten bereits dann zulässig, wenn mindesten 50% der Praxisanleitung von bereits vollständig qualifizierten PAs durchgeführt werden, siehe § 12.
    • Weitere Lernorte:
      Hier sind insb. die Qualifikationsvoraussetzungen für die Praxisanleitenden ergänzt worden. Ab sofort ist in den definierten Praxislernorten Praxisanleitung durch Fachpersonal mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder Studium in einem Gesundheits- oder Sozialberuf sowie durch Medizinische Fachangestelle möglich. Siehe § 15 (3).
      Ebenso gilt eine Erweiterung für die berufliche Qualifikation der Praxisanleiter/innen für Praxislernorte im Bereich der Eingliederungshilfe – auch hier können fortan Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder Studium in einem Gesundheits- oder Sozialberuf die Praxisanleitung ausführen, so in § 16 (3) nachzulesen.
      Alle „weiteren geeigneten Lernorte“ im Versorgungsbereich Pädiatrie und Psychiatrie müssen ein geeignetes Konzept für den Praxiseinsatz vorliegen haben.
  • Probezeit: Wenn das Ausbildungsziel bei der Gesamtwürdigung der Leistungen als nicht erreichbar gewertet wird, ist diese nicht bestanden. Die Schule spricht auf Grundlage von Probezeitkonferenz und Praxisbegleitung eine entsprechende Empfehlung an den Träger der praktischen Ausbildung aus. Siehe § 10.
  • Zwischenprüfung: Findet eine praktische Zwischenprüfung statt, ist diese in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres zu terminieren und wird durch den/die Praxisanleiter/in am praktischen Einsatzort begleitet sowie wahlweise zusätzlich durch eine Lehrkraft. Siehe § 13.
  • Untersagung der Ausbildung: Das Vorliegen der Voraussetzungen der Geeignetheit einer Einrichtung ist der Behörde (SHIBB) auf Verlangen nachzuweisen. Bei Nichterfüllung kann eine Untersagung der Ausbildung erfolgen. Siehe § 17.

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen für Pflegeschulen:

  • Anerkennung: Regelungen zur Anerkennung von Pflegeschulen nebst Festlegung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze durch die zuständige Behörde (SHIBB) in § 2 und § 4 und darauf bezogene Anzeigepflichten in § 3.
  • Lehrkräfteschlüssel und -qualifikation: Der Schlüssel liegt weiterhin bei 1:20, es müssen fortan 70 % der angerechneten Lehrkräfte eine pflegefachliche Grundqualifikation sowie ein pädagogisches Hochschulstudium auf Masterniveau nachweisen.
    Bis 31.12.2029 gelten folgende Übergangsregelungen: Zulässigkeit von bis zu 50 % unterrichtenden Lehrkräften mit Immatrikulation in einen Masterstudiengang und bis zu 20 % unterrichtenden Lehrkräften mit Immatrikulation in einen pädagogischen Bachelorstudiengang. Siehe § 5.
  • Schulleitung: Der Mindestumfang der beruflichen Tätigkeit ist festgelegt auf 30 Wochenstunden, standortübergreifende Tätigkeit ist bei Trägeridentität möglich.
  • Probezeit: Wenn das Ausbildungsziel bei der Gesamtwürdigung der Leistungen als nicht erreichbar gewertet wird, ist diese nicht bestanden. Die Schule spricht auf Grundlage von Probezeitkonferenz und Praxisbegleitung eine entsprechende Empfehlung an den Träger der praktischen Ausbildung aus. Siehe § 10.
  • Unterricht: Ein Kurs darf nicht mehr als 32 Auszubildende einschließen. Unterricht ist grundsätzlich als Präsenzunterricht oder als Präsenäquivalent zu gestalten. Werden zusätzlich Online-Formate gewählt, so müssen diese curricular verankert sein und müssen definierte Anforderungen erfüllen. Nachzulesen in § 11.
  • Modellvorhaben können dem Ministerium für Justiz und Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden, siehe § 11.
  • Zwischenprüfung: Für die schriftliche Zwischenprüfung kann die letzte schriftliche Arbeit aus dem zweiten Ausbildungsjahr herangezogen werden, der Umfang beträgt 120 Minuten. Der mündliche Teil der Prüfung findet an der Pflegeschule statt und soll 30 Minuten nicht überschreiten. Findet eine praktische Zwischenprüfung statt, ist diese in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres zu terminieren und wird durch den/die Praxisanleiter/in am praktischen Einsatzort begleitet sowie wahlweise zusätzlich durch eine Lehrkraft. Siehe § 13.