Infothek

In der Infothek stellen wir relevante Informationen rund um die generalistische Pflegeausbildung in Schleswig-Holstein zur Verfügung.

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Aufgeschnappt!

Bei Auszubildenden gilt Urlaub als Fehlzeit und muss nachgearbeitet werden, wenn dadurch die Mindeststunden nicht geleistet werden.

Richtig ist:

Urlaub stellt begrifflich eine Fehlzeit i.S.d. § 13 PflBG dar. Urlaub ist aber keine Fehlzeit gem. § 13 Abs. (1) Nr.2 PflBG und § 1 Abs. (4) Satz 1 PflAPrV und unterliegt damit den Anrechnungsgrenzen von 10 % bzw. 25 % nicht. Urlaub wird ohne Obergrenze zu den tatsächlich geleisteten Einsatzstunden hinzugerechnet (oder einfacher ausgedrückt: die Abwesenheit des Azubis aufgrund Urlaub wird seiner tatsächlichen Anwesenheit im Praxiseinsatz hinzugerechnet. Damit entspricht das Ergebnis der arbeitsrechtlichen Wertung, dass Urlaub Arbeitszeit ist.).
Aber: In jedem Praxiseinsatz muss das Ausbildungsziel unter Berücksichtigung aller Fehlzeiten erreicht werden – dies hat der TdpA bei der Urlaubsplanung zu prüfen.