Kann eine Tagespflege Ausbildungsbetrieb sein?
Pflegeberufegesetz §7 (1) Satz 2
Ja, es gelten die im PflBG zitierten Paragraphen § 71 (2) und § 72 (1) (siehe auch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen).
Demnach kann eine Tagespflegeeinrichtung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein Ausbildungsbetrieb für die generalistische Pflegeausbildung sein.
Die Einrichtung muss die Anforderungen des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erfüllen und die praktische Ausbildung gewährleisten können. Das bedeutet, dass sie in der Lage sein muss, die Auszubildenden in den verschiedenen Bereichen der Pflege zu begleiten, anzuleiten und ihnen die erforderlichen Kompetenzen I – V lt. §9 PflAPrV zu vermitteln.
Voraussetzungen
Wesentliche Anforderungen aus dem PflBG
- §7 PflBG
- § 8 und §18 PflBG
- die Sicherstellung von zwei qualifizierten Praxisanleitungen (eine davon kann über eine Kooperation sichergestellt werden)
- und Begleitung der Auszubildenden durch qualifiziertes Fachpersonal, sowie die Möglichkeit, die erforderlichen Kompetenzen in den verschiedenen Bereichen der Pflege zu vermitteln.
Kooperation
Um die Kompetenzen, die für den (teil)stationären Versorgungsbereich definiert sind, als Tagespflegeeinrichtung abbilden zu können, ist eine enge Verzahnung mit einer stationäre Pflegeeinrichtung erforderlich.
Diese rein organisatorische Aufgaben haben bislang Tagespflegen in SH erfolgreich praktiziert.
Für folgende Versorgungsbereiche kann die TP ihre Türen öffnen
- Ausbildungsbetrieb (teil)stationäre Langzeitpflege
- Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege
- Pflichteinsatz Psychiatrie (Gerontopsychiatrie)
Das Vorhandensein einer gerontopsychiatrisch weitergebildeten Fachkraft als Voraussetzung, Ausbildungsbetrieb sein zu dürfen, ist in SH nicht erforderlich!