Kann eine Tagespflege nach §41 SGB XI Ausbildungsbetrieb sein?

Ja, eine Tagespflegeeinrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsbetrieb für die generalistische Pflegeausbildung sein. Die Einrichtung muss die Anforderungen des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erfüllen und die praktische Ausbildung gewährleisten können. Das bedeutet, dass sie in der Lage sein muss, die Auszubildenden in den verschiedenen Bereichen der Pflege zu begleiten und ihnen die erforderlichen Kompetenzen I – V lt. §9 PflAPrV zu vermitteln. 

Wesentliche Anforderungen aus dem PflBG

  • §7 PflBG
  • § 8 und §18 PflBG
  • die Sicherstellung einer qualifizierten Praxisanleitung
  • und Begleitung der Auszubildenden durch qualifiziertes Fachpersonal, sowie die Möglichkeit, die erforderlichen Kompetenzen in den verschiedenen Bereichen der Pflege zu vermitteln. 

Kooperation

Um die Kompetenzen, die für den (teil)stationären Versorgungsbereich definiert sind, als Tagespflegeeinrichtung abbilden zu können, ist eine enge Verzahnung mit einer und ein Rückgriff auf eine stationäre Pflegeeinrichtung erforderlich.

Diese rein organisatorische Aufgaben haben bislang 8 Tagespflegen in SH erfolgreich praktiziert.

Für folgende Versorgungsbereiche kann die TP ihre Türen öffnen

  • Ausbildungsbetrieb (teil)stationäre Langzeitpflege
  • Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege
  • Pflichteinsatz Psychiatrie (Gerontopsychiatrie)
Gut zu wissen:

Das Vorhandensein einer gerontopsychiatrisch weitergebildeten Fachkraft als Voraussetzung, Ausbildungsbetrieb sein zu dürfen, ist in SH nicht erforderlich!