Fördermittel aus der FI.SH

Richtlinie zur Fachkräftesicherung durch Integration von Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund in den Arbeitsmarkt Schleswig-Holstein

Unter anderem für Projekte zum Arbeitgeber-Azubi-Matching und für innovative Modelle zur Stärkung des Auszubildendenpotenzials können Betriebe seit 01.01.2026 Mittel aus der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH) erhalten.

Die Sicherung des Fachkräftebedarfs von Unternehmen ist derzeit die größte arbeitsmarktpolitische Herausforderung und ein Schwerpunkt der schleswig-holsteinischen Landesregierung. Die neue „Förderrichtlinie zur Fachkräftesicherung durch Integration von Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund in den Arbeitsmarkt Schleswig-Holstein“ soll Projektvorhaben unterstützen, die einen signifikanten Beitrag zur Gewinnung von Arbeits- und Fachkräften leisten und auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit und soziale Teilhabe von Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund stärken.

Gefördert werden Projekte mit einer Dauer zwischen einem und zwei Jahren und einem Antragsvolumen ab 30.000 Euro, die einen Beitrag zur Sicherung des Fach- und Arbeitskräfte- sowie Auszubildendenbedarfs in Schleswig-Holstein leisten und gleichzeitig die Integration in den Arbeitsmarkt von Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund unterstützen.

Projektbeispiele

  • Projekte zur Kompetenzfeststellung von Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund
  • Projekte zum Matching von Arbeitgebenden und Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchenden
  • auf regionale Bedarfe ausgerichtete Projekte zur Fachkräftesicherung
  • Branchenbezogene Projekte zur Arbeitsmarktintegration und zur Mitarbeitendenbindung durch z.B. betriebsspezifische Potenzialentwicklung
  • Qualifizierungs- und Weiterbildungsprojekte, die z.B. arbeitsplatz- oder 
    berufsbezogene Sprachförderung, modulare Teilqualifizierungen oder berufsvorbereitende Maßnahmen beinhalten
  • Branchenbezogene innovative Modelle zur Stärkung des Fach- und Arbeitskräfte- sowie Auszubildendenpotenzials

Wer ist antragsberechtigt?

  • Gefördert werden können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz in Schleswig-Holstein.
  • Es sind auch Trägerkooperationen möglich.
  • Es müssen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch Eigen- und/oder Drittmittel gedeckt werden.

Wie lange gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie tritt am 1.1.2026 in Kraft und ist bis zum 31.12.2028 befristet.